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Ziele des AGG

Das Hauptziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:

• der „Rasse“ oder wegen ethnischer Herkunft,
• des Geschlechts,
• der Religion oder Weltanschauung,
• einer Behinderung,
• des Alters oder
• der sexuellen Identität

§ 1 AGG
Es geht also um den Schutz aller Menschen in ihrer Vielfalt vor Diskriminierung. Dieser Schutz soll für alle Menschen, die Teilhabe an und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Gütern und Dienstleistungen ermöglichen: Niemand darf wegen seiner Hautfarbe, ihres Alters, ihres Geschlechts oder seiner religiösen Überzeugung von vornherein davon ausgeschlossen sein.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
AGG - Auszug aus dem AGG (docx, 16.4 KB)

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AGG - Urteil (pdf, 94.3 KB)

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Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (=AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Antidiskriminierung von Personengruppen, die schützenswert sind, genauer gesagt der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Kommission.

Ziel des AGG ist es nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Katalog an Gründen in § 1 AGG ist abschließend
Allgemeines zum AGG

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