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Urteile und Rechtsprechungen

Hier finden Sie eine Fülle unterschiedlichster Rechtsprechungen und Urteile rund um das Thema Behinderung.

Wer sich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit von einem medizinischen Sachverständigen begutachten lassen muss, kann zur Untersuchung grundsätzlich eine Vertrauensperson hinzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht im Fall eines Schwerbehinderten entschieden, der erst seine Tochter und dann seinen Sohn mitbrachte. Der Ausschluss einer Vertrauensperson sei nur möglich, wenn dies im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege erforderlich sei.
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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat ein Urteil gefällt, wonach eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein kann, wenn jemand nicht mehr in der Lage und auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der betroffene Mitarbeiter hatte einen kirchlichen Arbeitgeber und unterliegt nicht dem TV-L, war jedoch unkündbar beschäftigt.
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Das LAG Hamm hat ein Urteil veröffentlicht, wonach öffentliche Arbeitgeber ihrer besonderen Einladungspflicht von schwerbehinderten Bewerber:innen im Sinne des § 165 Abs. 3 SGB IX auch mittels Video-Interview nachkommen.

Leitsatz aus dem Urteil:

„Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten“.
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist, es stärkt mit diesem Urteil das Recht von Menschen mit Behinderung, benötigte Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle frei wählen zu können.
Celle, den 10. Oktober 2022
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Die deutsche Regelung des besonderen Kündigungsschutzes, welcher für Menschen mit Behinderung in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung bisher nicht gegeben war, sondern erst ab dem 7. Monat anzuwenden ist, soll demnach die Arbeitgeber nicht in den ersten 6 Monaten davon befreien, nach einer geeigneten alternativen Einsatzmöglichkeit für Menschen mit Behinderung suchen zu müssen.
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. („BAR“) hat einen neuen Wegweiser zum Thema „Rehabilitation und Teilhabe“ herausgegeben und möchte dazu beitragen, mehr Orientierung in die komplexen Zusammenhänge des gegliederten Rehabilitationssystems zu bringen. Dazu beleuchtet er den Reha-Prozess im Spannungsfeld von Bedarfen der Rehabilitanden und ihrer konkreten Lebenssituation, den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger.
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Wer behinderungsbedingt Hilfsmittel benötigt, ist hier oftmals nachvollziehbar überfordert, die Beratungen sind erfahrungsgemäß auch nicht immer „optimal“. Die volle Teilhabe wird somit dann auch erschwert.
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Man findet hier viele Informationen rund um das Thema Behinderung und berufliche Teilhabe gut aufgearbeitet zum Abruf bereitgestellt. Die Seite wurde nun überarbeitet und steht in neuem Layout zur Verfügung.
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Ein Urteil, welches jetzt mal nicht behindertenspezifisch eine übergeordnete Rolle spielt, jedoch grundsätzlich von Bedeutung ist, da das Thema des fehlenden „Ausstempelns“ auch immer wieder Thema in den Dienststellen und Anfragen an die Interessenvertretungen auslöst.
Die hier betroffene Mitarbeiterin eines Jobcenters war 34 Jahre beim Arbeitgeber tätig, was aus Sicht des Gerichts ebenfalls keine erhöhte Schutzbedürftigkeit zugunsten der Klägerin auslöste
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„Dienstbefreiung im angemessenen Umfang kann schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die aufgrund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung. Bei der Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub aus Anlässen, die die Interessen von schwerbehinderten Menschen berühren, soll im Rahmen der geltenden Vorschriften großzügig verfahren werden. Insoweit kann von bestehenden Regelungen der gleitenden Arbeitszeit abgewichen werden.

Die Vorgesetzten sind hiernach also in Ihrer besonderen Fürsorgepflicht gefordert.
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind die grundsätzlichen Regelungen zum Schutze von Beschäftigten geregelt. Ergänzend zur ArbStättV gibt es noch die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR). Hier ist in der Regel „ASR 3.5“ im Detail geregelt, was zu beachten ist.

Rundschreiben des Senators für Finanzen: Technische Regel des Arbeitsschutzes:
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Weitergehende Informationen findet man auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin („baua“):

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Entschädigung nach dem AGG - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

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Gut zusammengefasste Informationen aus dem Hause „betanet“ zu Nachteilsausgleichen
Zusammenfassung

Überblick, welche Nachteilsausgleiche und Ansprüche sich aus den individuellen Behinderungsgraden ergeben.

Der Anbieter „betanet“ (Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen) hat hier zwei recht gute Übersichten im Angebot.

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche (pdf, 85.7 KB)
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche (pdf, 85.6 KB)

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Dokumente müssen barrierefrei gestaltet sein - nur dann kann sie auch wirklich jeder lesen und mit ihnen arbeiten. Vom Anliegen her ist das vermutlich allen klar, praktisch ist das jedoch für viele nicht ganz so einfach umzusetzen. Eine praktische Hilfe dazu kann der Leitfaden der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sein.
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Um unsere Knochen machen wir uns oft keine Gedanken, obwohl sie doch so wichtig für uns sind. Dass wir uns, sofern möglich, ausreichend bewegen sollen, wissen wir alle, aber auch ein zu viel kann zu Problemen führen. Einseitiges und zu schweres Arbeiten kann Spuren hinterlassen. Häufig führt so etwas zur Arbeitsunfähigkeit und zu langfristigen weiteren Problemen. Informationen hierzu finden Sie unter dem aufgeführten Link.
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Ein grundsätzlich interessantes Urteil für in Probezeit befindliche Menschen mit Behinderung hat der Europäische Gerichtshof gefällt.

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Text: Allgemeine Informationen der Deutschen Rheuma-Liga als größte deutsche Selbsthilfeorganisation im Gesundheitsbereich findet man unter:
Rheuma-Liga

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Auf der Seite finden sich viele Informationen, Tools etc., u. a. auch zum Thema der Barrierefreiheit von Gebäuden sowie zum aktuell wichtigen Thema der barrierefreien Software (direkter Link zu diesem Thema:
Startseite – Teilhabe 4.0
Startseite – Agentur Barrierefrei NRW

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Der Zugang zu ausgewählten Reha-Leistungen soll durch schlankere Verfahren und einfachere Verordnungen erleichtert werden. Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Dezember 2021 eine Anpassung von Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen, die u. a. vorsieht, dass die gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen nicht mehr prüfen müssen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist.

Die vorgesehene (aus Sicht der GSV für die Betroffenen positive und längst überfällige) Änderung ist per 01.07.2022 in Kraft getreten.
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Beförderungsverfahren sind häufig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Immer wieder strittig ist das so genannte Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf die Begrifflichkeit „der im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung“ von schwerbehinderten/gleichgestellten Beamt:innen. Demnach ist die Schwerbehinderteneigenschaft ein Hilfskriterium, das „nur bei einem Gleichstand in allen maßgeblichen Eignungskriterien“ herangezogen werden kann.
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Ein aktuelles Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen findet man hier:
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Artikel zum Thema Mehrarbeit und der entsprechenden Regelung gemäß § 207 SGB IX. Mitgewirkt am Artikel hat der ehemalige Bundesarbeitsrichter Prof. Franz Josef Düwell, bekannt auch als Experte und Herausgeber zu Kommentaren im Schwerbehindertenrecht.

Der Artikel basiert auf der Problematik der Mehrarbeit im Richterbereich, passt und ist anwendbar jedoch in allen Arbeitsbereichen und sollte daher für Schwerbehindertenvertretungen interessant sein.

Wichtiger Hinweis: Dieses Dokument wurde eingescannt und ist nicht barrierefrei.
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Der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 4 Satz 3 bestimmt, dass Vertrauenspersonen der (schwer-)behinderten Arbeitnehmer ein Recht auf Schulungen haben. Sie werden dafür bezahlt von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der SBV erforderlich sind.

Wie sich der Schulungsanspruch auf die Stellvertretungen auswirkt, wer die Kosten trägt und ob ein Seminar erforderlich ist, finden Sie auf der Homepage

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Die Kosten für eine Anwaltschaftliche Vertretung müssen von Arbeitgeberseite übernommen werden. Genaueres hierzu finden Sie unter folgendem Link
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Ein querschnittgelähmter Mensch hatte bei seiner GKV die Versorgung mit einem Exoskelett beantragt, der Antrag wurde abgelehnt. Das LSG NRW hatte der hiergegen gerichteten Klage stattgeben.

Wie ging es weiter? Zuletzt war eine Revision der beklagten GKV beim BSG anhängig, wurde jedoch ca. eine Stunde vor der Verhandlung zurückgezogen.
Link zum Bundessozialgericht
Informationen zum Exoskelett:

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Die für in den Dienststellen Beschäftigten Mitarbeiter:innen ist die DIN 18040-1 maßgebend.
Ab Seite 13 findet man Beispiele zu körperlichen Einschränkungen und wie dies dann bei der Planung von Bauvorhaben zu berücksichtigen ist.

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Kostenübernahme der Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel
In besonderer Weise können hiervon Menschen mit Behinderungen betroffen sein, die auf ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel angewiesen sind - bspw. einen Elektrorollstuhl oder so genannten E-Scooter.

Falls Sie ein von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewilligtes Hilfsmittel regelmäßig benutzen, welches nur mit Strom funktioniert, können Sie die Kosten hierfür geltend machen.

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