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SGB IX

SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.
Grundsätze: Für die „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ (§ 1 SGB IX) von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ist das SGB IX innerhalb des Sozialgesetzbuchs von grundlegender Bedeutung. Die Regelungen des Rechts der Rehabilitation und der Eingliederung behinderter Menschen stehen dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unter folgenden Grundsätzen: Das SGB IX soll
• das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) umsetzen;
• die Unübersichtlichkeit und Unterschiedlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts so weit wie möglich beenden;
• eine gemeinsame Plattform errichten, auf der eine einheitliche Rehabilitationspraxis erreicht werden kann;
• den Zugang und die Erbringung von Leistungen organisieren, die Strukturen für die Zusammenarbeit der Träger, Erbringer und Empfänger von Leistungen schaffen sowie Qualität und Effizienz dieser Leistungen sichern;
• die Regelungen des Rehabilitations- und des Schwerbehindertenrechts den Grundsätzen „Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ anpassen;
• durch die im Bundesteilhabegesetz normierte Neufassung die gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe der Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiter umsetzen und ausbauen.
Das Schwerbehindertenrecht ist als Teil 3 in das SGB IX einbezogen. Es enthält die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“. Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht sind die Integrationsämter Kooperationspartner der Rehabilitationsträger.
So wirken Rehabilitationsträger und Integrationsämter beispielsweise durch sogenannte Ansprechstellen gleichermaßen an einer frühzeitigen Bedarfserkennung mit (§ 12 Absatz 1 und 2 SGB IX).
Inhaltliche Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts sind unter anderem:
• die Definition der Schwerbehinderung und der Gleichstellung sowie Regelungen zur Feststellung der Behinderung (vergleiche Schwerbehindertenausweis)
• die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sowie weitere Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der schwerbehinderten Menschen
• der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
• Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sowie die Zusammenarbeit der Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams
• die Aufgaben des Integrationsamtes zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie im Rahmen des Kündigungsschutzes und der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Hier können Sie das SGB IX einsehen.

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