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Inklusionsvereinbarung - (ehemals Integrationsvereinbarung)

Inklusionsvereinbarung
Das Instrument der Inklusionsvereinbarung soll die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Inklusionsarbeit über Zielvereinbarungen gesteuert wird. Es sollen betriebsnahe Vereinbarungen abgeschlossen werden, die geeignet sind, die Beschäftigungssituation spürbar zu verbessern.
Konkret verpflichtet die Vorschrift alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat und in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (§ 166 SGB IX).

Die Inklusionsvereinbarung beinhaltet Regelungen im Zusammenhang mit der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung folgende Punkte am Arbeitsleben:

  • Personalplanung,
  • Arbeitsplatzgestaltung,
  • Gestaltung des Arbeitsumfeldes,
  • Arbeitsorganisation,
  • Arbeitszeit sowie
  • Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen.

Die aktuelle Inklusionsvereinbarung (trägt noch den alten Titel „Integrationsvereinbarung“) ist aus dem Jahr 2007 und soll und muss daher aus Sicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an geänderte Rahmenbedingungen dringend angepasst werden. Hierzu hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung - in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen -bereits einen neuen Entwurf erstellt und befindet mit dem Gesamtarbeitgeber (Senator für Finanzen) und dem Bremer Senat in Verhandlungen.

Hier können Sie die Bremische Inklusionsvereinbarung (Integrationsvereinbarung) einsehen.

Inklusionsvereinbarung (pdf, 117 KB)

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